TSV Gera e.V.

Fotos: Heiko Pludra | Sven-Gunnar Diener | Nadine Geisler

Satzung

des Tauchsportvereins Gera e. V. (TSV Gera e. V.)
Gera, 19.12.2014

Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele und Stellung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Leitung des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Satzungsänderung
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Satzungsbeschluss

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Tauchsportverein Gera e. V. (TSV Gera e.V.).

Er hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

§ 2: Ziele und Stellung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke.“ Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Ziel des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tauchsportes. Er setzt sich für die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes ein.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der gegenüber den Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen ist ausgeschlossen.

(3) Ausschluß
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Entschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschied.     

(4) Außerordentliche Mitgliedschaft
Tauchsporttreibende Verbände, Vereinigungen sowie Unternehmungen der Tauchsport- und Touristikbranche und  Unternehmen, deren Ziele im Einklang mit §2 dieser Satzung stehen, können außerordentliche Mitglieder werden. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht Ihnen nicht zu. Die Interessen der außerordentlichen Mitglieder werden durch den Schatzmeister vertreten.  Aufnahmen, Beiträge und Ende der außerordentlichen Mitgliedschaft werden in Einzelverträgen geregelt.

(5) Ehrenmitgliedschaft
Tauchsporttreibende Verbände, Vereinigungen sowie Unternehmungen der Tauchsport- und Touristikbranche und  Unternehmen, deren Ziele im Einklang mit §2 dieser Satzung stehen, können außerordentliche Mitglieder werden. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht Ihnen nicht zu. Die Interessen der außerordentlichen Mitglieder werden durch den Schatzmeister vertreten.  Aufnahmen, Beiträge und Ende der außerordentlichen Mitgliedschaft werden in Einzelverträgen geregelt.

§ 4: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a.) der Vorstand

b.) der Vereinsausschuß

c.) die Mitgliederversammlung.

§ 5: Leitung des Vereins

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand

(2) Der Vorstand besteht aus

a.) dem Präsidenten

b.) dem Vizepräsidenten (= Geschäftsführer)

Der  Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.

Der Präsident und Vizepräsident werden in schriftlicher geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und verbleiben bis zur nächsten satzungsgemäßen Bestellung im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen.

Scheidet der gesamte Vorstand aus, ist aus dem Vereinsausschuß mehrheitlich ein Vorstandsmitglied zu bestellen, das bis zum Abschluß der Neuwahl die Funktion des Präsidenten übernimmt.

(3) Wird eine Funktion im Vereinsausschuss zeitweilig nicht besetzt, übernimmt der Vorstand diese Funktion.

(4) Der Vereinsausschuss besteht aus

a) dem Vorstand

b) dem Schatzmeister

c) dem Leiter Jugendarbeit

d) dem Leiter Ausbildung

e) dem Stützpunktleiter/Techniker

f) dem Leiter Interessengebiete

4.1 Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und zu beraten. Er wird für vier Jahre gewählt.

4.2 Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

4.3 Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Es müssen mindestens 60 % der Mitglieder anwesend sein, hiervon mindestens ein Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

4.5 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

4.6 Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.

4.7 Über die Vereinsausschußsitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Präsident.

4.8 Die Mitgliederversammlung kann dem Vereinsausschuß weitere Aufgaben zuweisen.

§ 6: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

a.) dies von ¼ der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird

b.) oder wenn dies der Vereinsausschuß mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vereinsausschuss. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden muß. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.

(6) Versammlungsleiter ist der Präsident.

(7) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a.) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters

b.) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

c.) die Entlastung des Vorstandes

d.) die Wahl des Vorstandes

e.) die Wahl des Vereinsausschusses (offene Wahl)

f.) die Wahl von 2 Kassenprüfern für vier Jahre (offene Wahl)

g.) die Bestimmung eines Wahlausschusses (Wahlleiter und zwei Wahlhelfer)

h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen

i.) Satzungsänderungen

j.) Festsetzung der Beitragshöhe.

(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7: Satzungsänderung

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 8: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9: Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag das Mitglied befristet von der Beitragspflicht entbinden.

(2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei anderen Zahlungsverfahren ist der Jahresbeitrag am 01. Januar für das laufende Jahr fällig.

(4) Bei Ausschluß oder Tod des Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

§ 10: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

a.) es der Vereinsausschuß mit einer ¾-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn

b.) die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

(3) In dieser Versammlung müssen ¾ aller Mitglieder anwesend sein.

(4) Zur Beschlußfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(6) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

(7) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fält das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Gera e.V., der es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 11: Satzungsbeschluß

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.12.2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 17.02.2000 wird damit außer Kraft gesetzt.